ⓘ 01. Juni 2022: Gesetzesänderung zu Hilfen und Sozialleistungen für hilfebedürftige Geflüchtete aus der Ukraine

Ab 1. Juni werden die Hilfen und Sozialleistungen für hilfebedürftige Geflüchtete aus der Ukraine nicht mehr nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, sondern nach dem Sozialgesetzbuch erfolgen. Voraussetzung ist, dass sie erkennungsdienstlich behandelt worden sind und einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz beantragt haben, ihnen diesbezüglich eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt worden ist oder Ihnen ein Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz erteilt wurde und sie die sonstigen Voraussetzungen für Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II oder SGB XII erfüllen.


Bei Personen, denen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz erteilt worden ist oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung ausgestellt worden ist und die bislang nicht erkennungsdienstlich behandelt worden sind, genügt eine Speicherung ihrer Daten im Ausländerzentralregister. In diesen Fällen ist die erkennungsdienstliche Behandlung bis zum 31. August 2022 nachzuholen.


Durch den Wechsel ins Sozialgesetzbuch werden künftig umfassende Hilfen zur Sicherung des Lebensunterhalts, für die Gesundheitsversorgung und die Integration gewährleistet. Zur Gewährleistung und Erleichterung der Integration werden die Möglichkeit der sofortigen Arbeitsaufnahme klargestellt und Erleichterungen bei Wohnsitzauflagen insbesondere in Fällen der Aufnahme einer Beschäftigung, beim Besuch von Integrationskursen und von Weiterbildungsmaßnahmen vorgenommen.


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